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Satzung


Bundesverband Geldwäscheprävention (BGP)

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen

 

"Bundesverband Geldwäscheprävention“
(Kurzform: BGP).

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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen mit dem Zusatz "e.V.".

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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

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(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereines

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(1) Übergreifender Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention, sowie die Volks- und Berufsbildung.

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(2) Der Verein fördert dabei spezifisch die umfassende und nachhaltige Geldwäscheprävention. Er macht es sich zum Ziel die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und der effektiven Verhinderung der Geldwäsche zu unterstützen.

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(3) Der Verein möchte dabei insbesondere

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a) umfassend über Geldwäsche und ihre Mechanismen aufklären, u.a. durch Fachpublikationen und Veröffentlichungen;

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b) die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes sowie die Geldwäschebeauftragten stärken (u.a. durch den Austausch von Praxiserfahrungen); ihre Interessen an einer effektiven Geldwäscheprävention aufnehmen (u.a. durch die Verfassung von Stellungnahmen zu neuen gesetzlichen Vorhaben im Bereich der Geldwäscheprävention) und ihnen u.a. durch gemeinsame Veranstaltungen und Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen ein Forum geben;

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c) auf einen effektiven, praxisgerechten und einheitlichen Regulierungsrahmen auf der deutschen, europäischen sowie auf internationaler Ebene hinwirken;

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d) den gemeinnützigen wissenschaftlichen und fachlichen Erfahrungsaustausches zwischen Praxis und Wissenschaft auf regionaler. Nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch Verbreiten von Informationen (z.B. Vorträge), Durchführen von Veranstaltungen aller Art (z.B. Konferenzen) und Mitarbeit in Gremien ausbauen und pflegen;

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e) Aus- und Fortbildungen von Personal im Bereich der Geldwäscheprävention fördern;

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f) die Umsetzung von Rechtsvorschriften im Geldwäscherecht, insbesondere deren Vereinheitlichung durch die Erarbeitung von (rechtlichen) Standards weiterentwickeln;

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g) die Forschung zu anwendungsbezogener Geldwäscheprävention in Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen unterstützen, indem etwa gemeinsame Seminare und Veranstaltungen organisiert oder Fördergelder zur Verfügung gestellt werden (z.B. Dissertationspreise).

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(4)Der Verein verfolgt keine politischen oder wirtschaftlichen Interessen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

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(5)Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen an, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein bleibt dabei unabhängig und seinen satzungsgemäßen Zielen verpflichtet.

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§ 3 Erreichung der Vereinsziele

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(1)Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

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(2)Die Mitglieder setzen sich uneigennützig für die Erreichung der Vereinsziele ein.

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(3)Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

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(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Überschreiten ehrenamtliche Tätigkeiten jedoch den üblichen Rahmen erheblich, können Zeit- und Sachaufwand angemessen entschädigt werden.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

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(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

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(2) Bei Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen

 

  • Ordentlichen und

  • Außerordentlichen Mitgliedern (sog. Fördermitgliedschaft).

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(3)Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

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  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz;

  • natürliche Personen, insbesondere Mitarbeiter von Abteilungen mit Bezug zur Geldwäscheprävention, Geldwäschebeauftragte oder Personen, die einen beruflichen oder persönlichen Hintergrund aufweisen, der eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.​

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(4) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

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  • sonstige natürliche und juristische Personen;

  • Wirtschaftsverbände und sonstige Vereinigungen;

  • Hochschulen und Institute.

 

(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Bei ablehnender Entscheidung ist der Vorstand nicht verpflichtet, diese zu begründen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

(6) Mit der Aufnahme in den Verein übernehmen die Mitglieder die Verpflichtung:

a) die Satzung zu beachten;

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b) die Aufgaben des Vereins zu fördern;

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c) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

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(7) Personen, die sich durch die Förderung des Vereins ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines außerordentlichen Mitglieds, sind aber beitragsbefreit.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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(1) Nur ordentliche Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristischen Personen und Personenvereinigungen kommt ein Stimmrecht zu. Das Stimmrecht wird durch ein beauftragtes Mitglied ausgeübt.

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(2) Die außerordentlichen Vereinsmitglieder haben demgegenüber kein Stimmrecht.

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(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Interessen des Vereines zu wahren.

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(4)Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben unabhängig von einem Stimmrecht ein Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.

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(5) Die Mitglieder haben unabhängig von ihrem Stimmrecht das Recht gemäß § 10 Abs. (1) Buchstabe d) die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

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(6) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach zwei Jahren Vereinszugehörigkeit für den Vorstand zu kandidieren. Ausnahmen hiervon können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gemacht werden. Dieses Recht steht außerordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nicht zu.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

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(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

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(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung für die jeweiligen Mitgliedsgruppen gesondert. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

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(3) Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

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(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise im Einzelfall erlassen, wenn das Mitglied hierfür wichtige Gründe vorträgt.

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(5) Der Vorstand kann eigenständig darüber beschließen, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben werden soll.

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(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen wird und dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.

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(7) Bei einem Ausscheiden aus dem Verein sind sämtliche gestundete oder offenstehende Beiträge zu entrichten.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

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(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich per Post zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

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(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines Beitrags in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

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(4) Der Vereinsausschluss ist insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund hierfür liegt beispielsweise vor, wenn das betroffene Mitglied

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a) den Zielen und dem Aufbau des Vereines schadet, z.B. öffentlich dem Ansehen der Repräsentanten und Mitglieder und der Arbeit des Verbandes durch sein Verhalten oder Äußerung schadet,

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b) schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Bestimmungen des Strafrechts oder des Geldwäscherechts verstößt,

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c) in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder ein Vermögensverfall festzustellen ist.

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(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt mit einfacher Mehrheit.

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(6) Sofern keiner der vorbezeichneten wichtigen Gründe für einen Ausschluss vorliegt, muss der Vorstand eine einstimmige Entscheidung über den Ausschluss treffen.

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(7) Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme mit einer Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen zu geben.

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(8) Der Vorstand muss den Ausschluss dem Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Beschlussfassung unter Nennung der Gründe mitteilen. Die Mitteilung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnanschrift. Ausreichend zur Fristwahrung ist die fristgerechte Versendung per eingeschriebenen Brief.

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(9) Der Ausschluss wird mit Versendung der Beschlussfassung an das Mitglied wirksam.

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§ 8 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind:

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a) der Vorstand

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b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

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(1) Der Vorstand des Vereines besteht grundsätzlich mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

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(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand auf bis zu sechs Vorstandsmitglieder erweitert wird.

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(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

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(4) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung durch Abstimmung per Handzeichen gewählt oder - im Falle einer virtuell abgehaltenen Mitgliederversammlung - durch die hierbei vorgesehenen technischen Möglichkeiten. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder vorgeschlagen und gewählt werden. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

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(5) Ein Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein oder auf dessen geäußerten Wunsch hin. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verein aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den ordentlichen Mitgliedern für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

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(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

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(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

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(8) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung bei Beanstandungen ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung durchzuführen. Dies gilt insbesonder für Änderungen soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt (insb. die Gemeinnütigkeit betreffend) notwendig sind. Der Vorstand muss in der nächsten Mitgliederversammlung über den Grund und die konkreten Berichtungen informieren.

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§ 10 Mitgliederversammlung

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(1)Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

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a) mindestens einmal pro Kalenderjahr,

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b) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,

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c) bei einem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von 3 Monaten,

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d) wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder (einschließlich der außerordentlichen Mitglieder) unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

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(2) Der Vorstand hat der unter Absatz 1 Buchstabe a einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.

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(3) Die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen insbesondere über:

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a) die Genehmigung der Jahresrechnung,

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b) die Entlastung des Vorstandes,

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c) die Wahl des Vorstandes,

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d) Satzungsänderungen,

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e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

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f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

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g) die Auflösung des Vereines.

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(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

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§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform - zumindest per eMail - an die jeweils letzte bekannte (eMail-)Adresse der Mitglieder einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Einladungsversendung.

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(2) Alternativ kann die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereines erfolgen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Veranstaltungsortes und der Uhrzeit mit einer Vorlaufzeit von mindestens einem Monat auf der Internetseite des Vereines an prominenter Stelle angekündigt werden.

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(3)  Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

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(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich (mindestens per eMail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann die Tagesordnung bei Versammlungsbeginn entsprechend zu ergänzen. Die ordentlichen Mitglieder können die Zulassung von Ergänzungsanträge zur Tagesordnung im Rahmen der Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen.

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§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

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(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

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(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

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(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

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(5) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, die Mehrheit der Stimmen der erschienen stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder erforderlich.

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(7) Ist die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

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(8) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen, ordentlichen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

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(9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sind mehrere Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte tätige Versammlungsleiter die Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

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(10) Eine Mitgliederversammlung kann auch virtuell, d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmedien, stattfinden. Ob eine Mitgliederversammlung virtuell oder in Präsenz stattfindet, bestimmt der Vorstand in seinem Einladungsschreiben, mit der er sie einberuft (siehe § 11). Dort bestimmt er auch, auf welcher Plattform die virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden soll. Die für in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen der Satzung finden entsprechend Anwendung. Die Abstimmung durch Handzeichen kann in diesem Fall durch eine geeignete Abstimmungsmethode geändert werden.

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§ 13 Auflösung des Vereines

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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kriminalprävention sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 06.04.2021 errichtet und durch Beschluss vom 07.02.2022 neugefasst.

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