Beitragsordnung
Bundesverband Geldwäscheprävention (bgp)
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§ 1 Grundsatz
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(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
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(2) Die Beiträge sind jeweils zum 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres zu zahlen. Bei Neueintritt erfolgt die Zahlung für das laufende Jahr innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme.
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§ 2 Zahlung
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(1) Die Zahlung erfolgt auf das Vereinskonto.
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(2) Das Mitglied erteilt dem Verein grundsätzlich ein Sepa-Lastschriftmandat.
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(3) Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € erhoben.
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§ 3 Höhe
(1) Für natürliche Personen beträgt der Mitgliedsbeitrag 120,00 €.
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(2) Bei juristisch Personen, Wirtschaftsverbänden oder sonstigen Vereinigungen (sog. Firmenmitgliedschaften) setzt sich der Mitgliedsbeitrag aus einem Grundbeitrag und variablen Beitragsteil zusammen.
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(3) Der Grundbeitrag für die in Abs. 2 genannten Mitglieder beträgt 350,00€.
(4) Der variable Beitragsteil bestimmt sich für juristische Personen nach der Anzahl der Arbeitnehmer, bei Wirtschaftsverbänden oder sonstigen Vereinigungen nach der Anzahl der natürlichen Personen, die ihnen angehören. Es wird folgende Staffelung des variablen Beitragsteils vorgesehen:
a. 1-100 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 50 €
b. 101 – 200 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 100 €
c. 201 – 500 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 200 €
d. 501 – 1000 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 500 €
e. 1001 – 4999 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 800 €
f. über 5000 Arbeitnehmer/natürlicher Person: 1000 €
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(5) Die Anzahl der Arbeitnehmer ist bei Eintritt und jährlich bis zum 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres zu melden.
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(6) Sonstige Änderungen der bei Anmeldung erhobenen Daten sind durch das Mitglied schnellstmöglich mitzuteilen.
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§ 4 Beitragsfreie Mitgliedschaft und ermäßigte Beiträge
(1) Für Hochschulen und wissenschaftliche Institute ist die Vereinsmitgliedschaft beitragsfrei.
(2) Für Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter und Universitätsprofessoren ist die Mitgliedschaft ebenfalls beitragsfrei. Für Rechtsreferendare ist sie auf 30,00 € ermäßigt.
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(3) Ermäßigte Beitragsformen gemäß Abs. 2 müssen beantragt werden. Die Begründung muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Studenten sind also verpflichtet ihre Studienbescheinigung vorzulegen. Bei Rechtsreferendaren genügt ein Nachweis der Aufnahme in den Referendardienst. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Universitätsprofessoren haben durch Erklärung zu versichern, dass ihnen die genannte Position an einer genauer zu bezeichnenden Universität zukommt. Änderungen dieser persönlichen Angaben sind durch die Mitglieder schnellstmöglich mitzuteilen.
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(4) Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der vorgegebenen Beträge. Der Verein behält sich vor, die Einstufung und deren Grundlage in unregelmäßigen Abständen zu prüfen.
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§ 5 Änderungen
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Die Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand geändert werden. Notwendige Änderungen der Beitragsordnung umfassen insbesondere solche der administrativen Natur (z.B. Änderung von Nachweisen oder Fristen) auch Änderungen, die durch Ämter und Behörden zur Herstellung oder zum Erhalt der Gültigkeit herangetragen werden. Diese können vom Vorstand per Beschluss vorgenommen werden, ohne dass es einer Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die vorstehende Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.02.2023 beschlossen.